Zum Inhalt springen
FM-Connect Chat

Hallo! Ich bin Ihr FM-Connect Chat-Assistent. Wie kann ich Ihnen helfen?

FM-Solutionmaker: Gemeinsam Facility Management neu denken

Hochwasser- und Flutschutz / Starkregenereignisse: Gefährdungsbeurteilung

Facility Management: Flutschutz » Betreiberverantwortung » Gefährdungsbeurteilung

Gefährdungsbeurteilung zum Thema „Hochwasser- und Flutschutz / Starkregenereignisse

Gefährdungsbeurteilung zum Thema „Hochwasser- und Flutschutz / Starkregenereignisse

Klimaveränderungen führen in vielen Regionen zu steigenden Risiken durch Hochwasser, Überflutungen und Starkregenereignisse. Sowohl Unternehmen als auch öffentliche Einrichtungen sind davon betroffen. Für Betriebe stellt sich die Frage, ob und warum sie im Rahmen ihres Arbeitsschutzes eine Gefährdungsbeurteilung (GBU) hinsichtlich Hochwasser- und Flutrisiken durchführen müssen – und welche Aspekte dabei zu berücksichtigen sind. Eine Gefährdungsbeurteilung zu Hochwasser- und Flutrisiken ist notwendig, denn Extremwetterereignisse und Naturkatastrophen zählen zu den externen Risiken, die den sicheren Betrieb eines Unternehmens gefährden. Nach § 5 ArbSchG sind auch solche Szenarien zu berücksichtigen. Typische Gefahren sind überflutete Zugangswege, Kurzschlüsse, Kontamination mit Chemikalien, Einsturz- und Ertrinkungsgefahren, Ausfall kritischer Infrastruktur, usw. Eine durchdachte GBU mit Notfallkonzept schützt Leben und Gesundheit der Beschäftigten, reduziert Ausfallzeiten und wirtschaftliche Schäden. Gleichzeitig sorgt sie für mehr Sicherheit und Resilienz gegenüber Klimarisiken.

„Hochwasser- und Flutschutz / Starkregenereignisse“ zählen zu den Umweltrisiken, die Unternehmen im Zuge ihrer Arbeitsschutz- und Notfallplanung mit Hilfe einer Gefährdungsbeurteilung einschätzen und absichern müssen. Empfohlene Schutzmaßnahmen umfassen u. a. bauliche Hochwassersicherungen, organisatorische Notfallpläne (Evakuierung, Alarmierung), technische Vorrichtungen (Pumpen, Notstrom) und regelmäßige Schulungen. So steigern Unternehmen ihre Widerstandsfähigkeit gegen Extremwetter und schützen Beschäftigte, Sachwerte und Umwelt.

Hochwasser- und Flutschutz im Arbeitsschutz verankern

Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

  • § 5 ArbSchG verpflichtet Arbeitgeber, sämtliche potenziellen Gefährdungen für Beschäftigte zu ermitteln, die sich durch die Arbeitsbedingungen ergeben könnten.

  • Extremwetterereignisse wie Hochwasser oder Starkregen können Arbeitsplätze und Zugangswege beeinträchtigen, wodurch Gefahren für Leben und Gesundheit entstehen.

Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)

  • § 3 ArbStättV (Gefährdungsbeurteilung): Arbeitgeber müssen Arbeitsstätten so einrichten und betreiben, dass sie auch bei besonderen Umständen (z. B. Witterungseinflüsse, Naturereignisse) sicher sind.

  • Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) enthalten u. a. Vorgaben zu Flucht- und Rettungswegen, Notausgängen, Ausgängen ins Freie (müssen auch bei Hochwasser passierbar sein, soweit möglich).

DGUV Vorschriften und Regeln

  • DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“: Grundsatz, dass der Arbeitgeber Gefahren systematisch zu ermitteln und zu beheben hat.

  • Branchenspezifische DGUV-Regeln fordern, dass Notfälle (u. a. Naturkatastrophen) im Sicherheitskonzept berücksichtigt werden.

Wasserhaushaltsgesetz (WHG), Landeswassergesetze

  • Betrifft in erster Linie den Hochwasserschutz und die Festlegung von Überschwemmungsgebieten. Unternehmen, die in risikoreichen Flusstälern oder Küstenregionen liegen, haben unter Umständen Sonderauflagen (z. B. Hochwasserschutzmaßnahmen, Rückhaltebecken).

Katastrophenschutzrecht (Bund / Länder)

  • Unternehmen können verpflichtet sein, Teil eines Katastrophenplans oder einer kommunalen Hochwasserstrategie zu sein – dies greift allerdings eher allgemein. Für die betriebsinternen Schutzmaßnahmen bleibt der Arbeitgeber verantwortlich.

Fazit

Eine Gefährdungsbeurteilung zu Hochwasser- und Flutrisiken lässt sich aus § 5 ArbSchG in Verbindung mit der ArbStättV und den Grundsätzen der Prävention ableiten.

Arbeitsplatzsicherheit

  • Bei Überflutung können Wege, Zugänge oder sogar ganze Produktionsbereiche unpassierbar werden. Mitarbeiter sind gefährdet durch Ertrinken, Rutschunfälle, elektrische Gefahren (Kurzschluss bei Wasser in elektrischen Anlagen) oder Einsturz (Wasserunterspülung).

Infrastrukturausfall

  • Starkregenereignisse können Strom-, IT- und Kommunikationsinfrastruktur lahmlegen, Notausgänge blockieren, Wasser dringt in Gebäude ein. Fehlende Vorbereitung erhöht Unfallrisiken und macht Notfallpläne wirkungslos.

Gefahrstoffe

  • Wenn Betriebe mit Chemikalien oder Gefahrstoffen umgehen, kann Hochwasser diese Behälter beschädigen oder auswaschen. Dies verursacht Gefährdungen für Beschäftigte, Rettungskräfte und Umwelt.

Zeitdruck und Evakuierungen

  • Bei plötzlich steigenden Pegeln oder sintflutartigem Regen können Evakuierungsmaßnahmen unter großem Stress erfolgen. Fehlende GBU führt zu ungeklärten Fluchtwegen, Panik, Kommunikationsproblemen.

Verpflichtung zu Notfallkonzepten

  • In Hochwassergebieten oder bei historisch bekannten Überflutungsrisiken fordern Behörden oft, dass Unternehmen Notfall- und Evakuierungspläne haben (z. B. Alarmpläne, Sandsacklagerung). Ohne GBU fehlt die systematische Basis.

Überflutung von Zugangswegen

  • Straßen, Parkplätze, Betriebshöfe können unter Wasser stehen, was zu Rutschgefahr, Einsturzgefahr (Sinkholes) oder eingeschlossenen Fahrzeugen führt.

Wasser in Gebäuden

  • Kurzschlüsse, elektrische Schläge, Ausfall von Lüftungs- und Klimaanlagen, Aufquellen oder Einstürzen von Bauteilen (z. B. bei Durchnässung von Tragwerken).

Kontamination durch Abwasser / Schlamm

  • Hochwasser bringt häufig Schmutz, Müll, Fäkalien oder Chemikalien mit. Kontakt kann Infektionsrisiken und Gesundheitsgefahren bedeuten (z. B. Leptospiren, Pathogene).

Freisetzung von Gefahrstoffen

  • Wenn Tankanlagen, Öl- oder Chemikalienlager überflutet werden, kann kontaminiertes Wasser im gesamten Gelände oder ins Grundwasser gelangen – akute Explosions-, Brand- oder Vergiftungsgefahr.

Strömungs- und Sogwirkung

  • Bereits flaches, schnell fließendes Wasser kann Personen umreißen, Gegenstände mitreißen oder Zugkräfte auf Türen und Tore ausüben.

Verkehrs- und Evakuierungsprobleme

  • Flucht- und Rettungswege sind blockiert, Feuerwehr und Rettungskräfte kommen evtl. nicht durch. Mitarbeiter könnten eingeschlossen oder abgeschnitten sein.

DIN 19700 ff. (Hochwasserschutzanlagen)

  • Regelt Planung, Bau und Betrieb von Deichen, Dämmen, Hochwasserrückhaltebecken. Relevanz, wenn das Unternehmen eigene Hochwasserschutzbauten plant oder betreibt.

DIN EN 305-200 (Hochwasserbarrieren, mobile Wände)

  • Gibt Hinweise zur Auswahl und Prüfung temporärer Hochwasserschutzsysteme.

Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR)

  • ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge“: Bei der Planung muss berücksichtigt werden, wie Wege bei Hochwasser nutzbar bleiben.

  • ASR A3.4 „Beleuchtung“, A3.5 „Raumtemperatur“: Indirekt relevant, falls Starkregen und Überschwemmungen Haustechnik beeinträchtigen.

DGUV Vorschrift 1

  • Grundsätze der Prävention mit Querverweis auf Notfallplanungen für Naturereignisse.

VDS-Richtlinien

  • Versicherungswirtschaftliche Empfehlungen zum Hochwasserschutz in Industrie und Gewerbe (z. B. VdS 6001 „Hochwasser-Prävention und Schutz“).

Analyse der Standortbedingungen

  • Befindet sich der Betrieb in einem ausgewiesenen Überschwemmungsgebiet oder in Starkregen-Hotspots?

  • Historische Pegelstände, Daten von Hochwasserereignissen, kommunale Risiko- und Katastrophenpläne auswerten.

Identifikation und Bewertung von Gefährdungen

  • Welche Bereiche sind besonders gefährdet (Keller, Tiefgarage, Lager, Gefahrstoffräume)?

  • Was passiert bei Ausfall von Pumpen, Stromversorgung, IT?

  • Welche Explosions- oder Brandrisiken entstehen beim Kontakt von Wasser mit Betriebsmitteln?

Maßnahmenplanung

  • Technische Maßnahmen: Hochwasserschutzmauern, mobile Barrieren, Rückstauklappen, Hebeanlagen, Abdichtung von Fenstern und Türen im Kellerbereich, Notstromaggregate.

  • Organisatorische Maßnahmen: Notfall- und Evakuierungspläne, Alarmierungssysteme (Sirenen, Warnapps), Sandsacklager, regelmäßige Übungen.

  • Personelle Maßnahmen: Schulungen der Mitarbeiter (Flutwarnungen erkennen, Sicherheitsabstände zu Wasser), Verantwortliche benennen (Krisenstab, Evakuierungsleiter).

Dokumentation

  • Nach § 6 ArbSchG schriftliche oder elektronische Fixierung der identifizierten Risiken, definierten Maßnahmen, Zuständigkeiten und Prüfintervalle.

  • Integration in ein vorhandenes Notfall- oder Krisenmanagementsystem (z. B. ISO 22301 – Business Continuity).

    Überprüfung und Aktualisierung

    • Regelmäßige Anpassung der GBU, z. B. nach neuen Hochwasserkarten, Starkregenereignissen oder baulichen Veränderungen.

    • Durchführen von Probealarme, E-Learning-Module oder Sicherheitstrainings.

    Zusammenarbeit mit Behörden

    • Austausch mit dem kommunalen Katastrophenschutz, dem Umweltamt oder dem lokalen Hochwasserzentrum: Wie lauten die Warnstufen, wie werden Pegelstände kommuniziert, welche Alarmwege gelten?

    Fremdfirmen und Besucher

    • Regeln, wie externe Dienstleister, Kunden und Lieferanten im Ernstfall informiert und gesichert werden.

    • Evtl. Zutrittsbeschränkungen, Schließung von Baustellenbereichen bei drohendem Hochwasser.

    Wertgegenstände und Dokumente

    • Neben dem Personenschutz sind Datensicherungen und empfindliche Technik gegen Wassereintritt zu schützen (z. B. Serverraum an hochwassersicherem Ort).

    • Ggf. Backup-Kopien an externen, höher gelegenen Standorten.

    Alarm- und Kommunikationssystem

    • Festlegen, wer wann alarmiert (z. B. Pegelmeldungen ab bestimmtem Wert) und über welche Kanäle (Betriebslautsprecher, SMS, E-Mail, Messenger-Gruppe, Warn-Apps).

    • Regelmäßiges Testen der Kommunikationswege.

    Nach dem Ereignis

    • Ggf. besonderes Vorgehen zur Reinigung, Desinfektion (bei Fäkalienkontakt), Entsorgung von kontaminierten Materialien.

    • Psychologische Betreuung, wenn Mitarbeiter traumatisiert sind (z. B. heftige Hochwassererlebnisse).